11.2 Asperation für abgeurteilte Straftaten 11.2.1 Allgemeines Nach der bisherigen Praxis galt, dass der Richter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bei der gedanklichen Bestimmung der Gesamtstrafe nach seinem freien Ermessen urteilen konnte. Er war bei der Bemessung der Zusatzstrafe grundsätzlich nicht an die im rechtskräftigen ersten Entscheid vertretene Auffassung hinsichtlich der Strafzumessung gebunden. Der Richter konnte beispielsweise in Abweichung vom Ersturteil zum Schluss gelangen, der Täter sei für die im Ersturteil beurteilten Taten härter zu bestrafen.