Bildung der Einsatzstrafe Für das unter Berücksichtigung dieser objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie zusätzlich der leicht verminderten Schuldfähigkeit insgesamt leichte Tatverschulden erachtet die Kammer – immer mit Blick auf den massgeblichen ordentlichen Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – für den Betrug vom Januar/Februar 2009 im Deliktsbetrag von CHF 60‘000.00 eine gegenüber der Vorinstanz etwas tiefere Einsatzstrafe im Bereich von 7.5 Monaten Freiheitsstrafe für angemessen. 11.2 Asperation für abgeurteilte Straftaten 11.2.1 Allgemeines