Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Seine Beweggründe waren finanzieller und rein egoistischer Natur. Mit der Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte das Geld zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwendete. Vermeidbarkeit Es sind keine äusseren oder inneren Umstände erkennbar, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten. Er befand sich in keiner Notsituation und eine Beschränkung seiner Entscheidungsfreiheit ist nicht ersichtlich. Fazit subjektive Tatschwere