Dass M.________ effektiv keinen finanziellen Schaden erlitten hat, ändert nichts an der skrupellosen Vorgehensweise des Beschuldigten. Die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs resp. die Verwerflichkeit des Handelns wirkt sich negativ auf das Tatverschulden aus. Fazit objektive Tatschwere Insgesamt ist – mit Blick auf den weiten Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe – noch von einem leichten bis mittleren objektiven Tatverschulden auszugehen. 11.1.3 Subjektive Tatschwere Willensrichtung, Beweggründe und Ziele Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz.