Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) Hinsichtlich der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 1288, S. 46 der Urteilsbegründung): «Betreffend die Art und Weise des Vorgehens ist zu bemerken, dass der Beschuldigte mehrere Formulare mit den Angaben von M.________ ausfüllen und mit deren Unterschrift unterzeichnen sowie sich diverse Kopien von Unterlagen von M.________ (Ausweis, Lohnabrechnungen) verschaffen musste, was für eine nicht unerhebliche kriminelle Energie spricht.