Der Deliktsbetrag übersteigt den Betrag von CHF 50‘000.00, weshalb gestützt auf Ziff. 2.3 der Weisung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 25. November 2010 betreffend Ausschluss des Strafbefehlsverfahrens, Anklageerhebung und Bezeichnung des Spruchkörpers grundsätzlich Anklage zu erheben war. Aus dem Verweis auf diese Weisung vermag der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie)