Der Deliktsbetrag beträgt im vorliegenden Fall CHF 60‘000.00 und kann sicher nicht mehr als gering bezeichnet werden. Es ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Geschädigten D.________(Bank) um ein grösseres Kreditinstitut handelt, welches sich aufgrund des eingetretenen Vermögensschadens nicht in gleichem Masse wie eine Privatperson mit finanziellen oder gar existenziellen Schwierigkeiten konfrontiert sieht. Der Deliktsbetrag übersteigt den Betrag von CHF 50‘000.00, weshalb gestützt auf Ziff.