11. Hypothetische Zusatzstrafe für die vor dem 27. März 2009 begangenen Delikte 11.1 Einsatzstrafe für die schwerste Straftat (Betrug vom Januar/Februar 2009) 11.1.1 Ausgangslage Die Vorinstanz erachtete bezüglich des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Betrugs, begangen im Januar/Februar 2009 z.N. D.________(Bank), folgenden Sachverhalt als erstellt (pag. 1255 ff., S. 13 ff. der Urteilsbegründung): Der Beschuldigte hat im Wissen darum, dass ihm die D.________(Bank) aufgrund seiner finanziellen Situation keinen Kredit gewähren wird, den Kreditantrag vom 27. Januar 2009 lautend auf seine damalige Lebenspartnerin M.