Die Zusatzstrafe für die vor dem Strafbefehl begangenen Taten ergibt sich aus der Differenz der hypothetischen Gesamtstrafe und der bereits ausgefällten Strafe. Ausgehend von dieser Zusatzstrafe ist eine Erhöhung für die nach dem Strafbefehl vom 27. März 2009 begangenen Taten vorzunehmen (Urteil des BGer 6B_684/2011 E. 2.2.2). Die resultierende Gesamtstrafe ist schliesslich aufgrund der Täterkomponenten angemessen zu erhöhen oder zu mindern, woraus die auszusprechende Gesamtstrafe – als teilweise Zusatzstrafe – resultiert.