146 Abs. 1 resp. Art. 251 Ziff. 1 StGB). Zur Bestimmung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt geht auch die Kammer vom Betrug im Deliktsbetrag von CHF 60‘000.00 aus, begangen z.N. D.________(Bank) im Januar/Februar 2009. In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. IV.9.2 hiervor) ist zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe für die vor dem Strafbefehl vom 27. März 2009 begangenen Straftaten zusammen mit den bereits ausgefällten Strafen zu bilden. Die Zusatzstrafe für die vor dem Strafbefehl begangenen Taten ergibt sich aus der Differenz der hypothetischen Gesamtstrafe und der bereits ausgefällten Strafe.