49 Abs. 2 StGB vor. Es ist aufgrund der Gleichartigkeit der in Frage stehenden Strafen eine Gesamtstrafe zu bilden und daraus die Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 27. März 2009 abzuleiten. Die Kammer folgt hierfür im Wesentlichen der Systematik der Vorinstanz und der Parteien. Die beiden Betrüge sowie die Urkundenfälschungen unterliegen je der gleichen Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 146 Abs. 1 resp.