Der schwerer zu gewichtende Anteil der vorliegend zu sanktionierenden Delikte (zweifacher Betrug, begangen im August/September 2007 und im Januar/Februar 2009; mehrfache Urkundenfälschung, begangen in der Zeit ab August/September 2007 bis Januar/Februar 2009) wurde somit zeitlich vor dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 27. März 2009 begangen. Damit liegt für diese Schuldsprüche retrospektive Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB vor.