21 rerausweis (mehrfach begangen) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. April 2008 (vgl. Akten PEN 09 744; pag. 556 ff.). Der schwerer zu gewichtende Anteil der vorliegend zu sanktionierenden Delikte (zweifacher Betrug, begangen im August/September 2007 und im Januar/Februar 2009;