vgl. E. IV.16 hiernach). Für die Schuldsprüche wegen Betrugs, Urkundenfälschung sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis erachtet die Kammer aufgrund der einschlägigen Vorstrafen sowie aus spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Freiheitsstrafe als zweckmässige und angemessene Sanktion, weshalb nachfolgend für diese Straftaten das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangt (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf S. 49 der Urteilsbegründung, pag. 1291).