Die retrospektive Konkurrenz soll im Wesentlichen gewährleisten, dass das für den Täter relativ günstige Prinzip der Strafschärfung (sog. Asperation) unabhängig davon zur Anwendung gelangt, ob bei mehreren Straftaten die Verfahren getrennt oder gemeinsam geführt werden. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung nicht benachteiligt und soweit als möglich auch nicht besser gestellt werden (BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 S. 15 m.w.H.).