20 dieser Zusatzstrafe eine Erhöhung für die nach der Verurteilung begangenen Taten vorzunehmen (Urteile des BGer 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.3.1, 6B_684/2011 E. 2.2.2 m.w.H., nicht publ. in BGE 138 IV 120). Die retrospektive Konkurrenz soll im Wesentlichen gewährleisten, dass das für den Täter relativ günstige Prinzip der Strafschärfung (sog. Asperation) unabhängig davon zur Anwendung gelangt, ob bei mehreren Straftaten die Verfahren getrennt oder gemeinsam geführt werden.