Hat das Gericht Straftaten zu beurteilen, die der Täter teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen hat (teilweise retrospektive Konkurrenz), so ist ebenfalls eine Gesamtstrafe auszufällen. Bei deren Bildung hat das Gericht nach der Rechtsprechung, wenn die vor dem ersten Entscheid verübte Tat schwerer wiegt, hierfür eine – hypothetische – Zusatzstrafe zum ersten Urteil auszufällen, wobei es wiederum bestimmt, welches Strafmass für die vor der Verurteilung begangenen Straftaten zusammen mit den abgeurteilten Taten ausgefällt worden wäre und von dieser die im früheren Urteil ausgesprochene Strafe in Abzug bringt.