Der Richter hat nach seinem Ermessen gedanklich eine Gesamtstrafe festzulegen und in den Strafzumessungserwägungen zu beziffern. Davon hat er die Dauer der im rechtskräftigen Entscheid ausgefällten Einsatz- oder Gesamtstrafe abzuziehen. Die Differenz ist die Zusatzstrafe (Urteil des BGer 6B_684/2011 vom 30. April 2012 E. 4.2 m.w.H., nicht publ. in BGE 138 IV 120). Hat das Gericht Straftaten zu beurteilen, die der Täter teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen hat (teilweise retrospektive Konkurrenz), so ist ebenfalls eine Gesamtstrafe auszufällen.