Die Strafkammern des Obergerichts überprüfen die erstinstanzliche Strafzumessung umfassend, sie sind jedoch – bei gleichbleibenden Schuldsprüchen – bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vorinstanz festgelegten Sanktion eher zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimmten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmöglichkeiten verfügen. Die 1. Strafkammer weicht deshalb von der erstinstanzlichen Strafzumessung in der Regel nur ab, wenn es hierfür triftige Gründe gibt.