18 • S. 21, 38 f. = pag. 1263, 1280 f. wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, begangen am 2. Februar 2013 durch Überschreiten der signalisierten Geschwindigkeit ausserorts; • S. 23 f., 39 f. = pag. 1265 f., 1281 f. wegen falscher Namensangabe. Soweit sich Ergänzungen und/oder Präzisierungen mit Blick auf die Strafzumessung aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar an den entsprechenden Stellen der nachfolgenden Erwägungen. IV. Strafzumessung