17 des Kreditantragsformulars nicht beurteilen, weshalb in dubio pro reo insgesamt eine ungenügende Beweislage für einen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB vorliegt (vgl. insbesondere MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 60 zu Art. 110 Abs. 3 StGB, wonach dem unvollständigen Darlehensgesuch an ein Kreditinstitut keine Urkundenqualität zukommt). Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf der Urkundenfälschung, angeblich begangen im Oktober 2008 gemäss Ziff. I.1.3 der Anklageschrift freizusprechen.