Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB, insbesondere zur Tatbestandsvariante der Urkundenfälschung im engeren Sinn, sowie zum Urkundenbegriff gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (pag. 1272 ff., S. 30 ff. der Urteilsbegründung). Wie bereits in der sachverhaltsmässigen Würdigung festgehalten wurde (vgl. E. II.6.4.2 hiervor), konnte der nicht unterzeichnete Kreditantrag vom 23. Oktober 2008 beim Kreditvermittler I.________ nicht mehr erhältlich gemacht werden.