Es wurde offenbar von Anfang an einzig auf die D.________(Bank) als potentiell Geschädigte fokussiert und entsprechend Anklage erhoben. Die Täuschung gegenüber der D.________(Bank) war, wie vorstehend dargetan wurde, nicht objektiv arglistig. Der Beschuldigte ist folglich auch in diesem Fall mangels Arglist vom Vorwurf des versuchten Betrugs, angeblich begangen im Oktober 2008 z.N. D.________(Bank) gemäss Ziff.I.1.3 der Anklageschrift freizusprechen. 7.3 Urkundenfälschung gemäss Ziff. I.1.3 der Anklageschrift Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art.