Die vom Beschuldigten beabsichtigte Täuschung der D.________(Bank) erweist sich daher nach einer hypothetischen Prüfung nicht als objektiv arglistig. Weiter kann eine Arglist auch nicht damit begründet werden, dass der Beschuldigte die Kreditanträge jeweils via verschiedene Kreditvermittler eingereicht hat und der Beschuldigte deshalb nicht von vornherein wissen konnte, wohin sein Kreditgesuch weitergeleitet wird und wie erfolgsversprechend es sein wird. Auch insoweit kann auf das bereits vorstehend Gesagte verwiesen werden (vgl. E. II.7.1.2 hiervor).