Eine Überprüfung war von der D.________(Bank) denn auch im Rahmen ihrer Opfermitverantwortung aufgrund der ausstehenden Kreditraten zu erwarten. Dass der Beschuldigte eine andere Adresse von G.________ angab (pag. 74) und den Antrag über einen anderen Kreditvermittler einreichte, ändert nichts am Ergebnis, wurde doch nach wie vor G.________ als Antragstellerin aufgeführt. Die vom Beschuldigten beabsichtigte Täuschung der D.________(Bank) erweist sich daher nach einer hypothetischen Prüfung nicht als objektiv arglistig.