Dies auch deshalb, weil es um einen Kreditbetrag von CHF 60‘000.00 ging. Dem Beschuldigten musste unter diesen Umständen bewusst gewesen sein, dass die D.________(Bank) weitergehende Abklärungen tätigen wird. Er durfte nicht annehmen, dass die D.________(Bank) ein zum dritten Mal auf den Namen von