II.7.1.2 verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt des Kreditantrags vom 23. Oktober 2008 zudem bereits ein Betreibungsverfahren gegen G.________ wegen der ausstehenden und gemahnten Kreditraten hängig war. Der Zahlungsbefehl wurde vom Beschuldigten entgegengenommen bzw. abgefangen (pag. 50). Dieser wusste somit von der laufenden Betreibung durch die D.________(Bank). Aufgrund der hängigen Betreibung war von der D.________(Bank) als professionelles Kreditinstitut eine noch höhere Aufmerksamkeit bei der Prüfung des Kreditgesuchs zu erwarten. Dies auch deshalb, weil es um einen Kreditbetrag von CHF 60‘000.00 ging.