I.1.3 der Anklageschrift Auch hinsichtlich des zu prüfenden Sachverhalts betreffend den Vorwurf des versuchten Betrugs, begangen im Oktober 2008 z.N. D.________(Bank), fehlt es folglich auf der objektiven Tatbestandsseite an einer Vermögensverfügung und einem Vermögensschaden. Die D.________(Bank) hat den Kreditantrag vom 23. Oktober 2008 gleichentags abgewiesen und kein Geld ausbezahlt. Mangels Erfolgseintritts steht demnach auch hier einzig ein versuchter Betrug in Frage. Das täuschende Verhalten bestand vorliegend ebenfalls darin, dass der Beschuldigte einen Kreditantrag namens seiner damaligen Lebenspartnerin G._____