Die Täuschung gegenüber der D.________(Bank) war, wie vorstehend dargetan wurde, objektiv nicht arglistig. Wird das Tatbestandsmerkmal der Arglist verneint, kann auch kein Betrugsversuch vorliegen (vgl. E. II.7.1.1 hiervor). Der Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf des versuchten Betrugs, angeblich begangen im Januar 2008 z.N. D.________(Bank) gemäss Ziff. I.1.2 der Anklageschrift freizusprechen. 7.2 Betrug (Versuch) z.N. D.________(Bank) gemäss Ziff. I.1.3 der Anklageschrift