Die allfällig alternativ Geschädigte des Betrugsversuchs – die K.________(Bank) – war somit zum Zeitpunkt der Anklageerhebung bekannt. Wie die Verteidigung zutreffenderweise festhielt, hätte die Anklage erhebende Partei, wenn sie auch K.________(Bank) als potentielles Opfer eines versuchten Betrugs betrachtet hätte, dies in der Anklageschrift entsprechend zum Ausdruck bringen müssen. Vorliegend bildet einzig ein Betrugsversuch zum Nachteil der D.________(Bank) Gegenstand der Anklage. Die Täuschung gegenüber der D.________(Bank) war, wie vorstehend dargetan wurde, objektiv nicht arglistig.