___ persönlich zu sprechen. Gleichermassen lässt sich aus dem Umstand, dass das Vorgehen des Beschuldigten bis zum Januar 2008 funktionierte (vgl. Ziff. III.1.1 des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1210), nicht auf Arglist im vorliegenden Fall schliessen. Bis zu jenem Zeitpunkt hat der Beschuldigte, soweit erkennbar, noch nie einen zweiten Antrag auf den gleichen Namen einer Person gestellt, welche zudem bereits mit ihren Kreditraten im Rückstand war. Nach Vornahme einer hypothetischen Prüfung kann der vom Beschuldigten gefasste Plan somit objektiv nicht als arglistig qualifiziert werden.