durch Vorspiegelung falscher Tatschen (Identitätstäuschung) erwirkt hatte (vgl. Ziff. III.1.1 des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1210). Angesichts dessen musste dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass die D.________(Bank), welche gewerbsmässig Kredite gewährt und sich dank ihrer Erfahrung daher besser gegen Betrüge schützen kann als eine Privatperson, einen weiteren Kredit auf den Namen von G.________ nicht vergeben würde, ohne die gemachten Angaben zu überprüfen. Der Beschuldigte musste davon ausgehen, dass die D.________(Bank) im Rahmen der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht genaue Abklärungen bei G._____