im Zeitpunkt, als der Kreditantrag vom 9. Januar 2008 der D.________(Bank) unterbreitet wurde, von dieser bereits zweimal wegen ausstehender Raten für einen früheren Kredit gemahnt worden ist (pag. 45 f.). G.________ war mit drei Monatsraten im Rückstand und es war noch ein hoher Kreditbetrag offen (per 29. Dezember 2007 CHF 53‘733.45; pag. 38). Dies war auch dem Beschuldigten bekannt, zumal er jeweils die Post von der D.________(Bank) abgefangen hat (pag. 208 Z. 117 f.) und er selbst den früheren Kredit von G.________ durch Vorspiegelung falscher Tatschen (Identitätstäuschung) erwirkt hatte (vgl. Ziff.