III.2.2 des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1211). Gerade bei Konsumkrediten ist bei potentiellen Kreditgebern hinsichtlich ihrer Schutzmöglichkeiten jedoch ein strenger Massstab anzulegen (vgl. statt vieler, BGE 119 IV 284 E. 6c S. 289 m.w.H.; CASSANI, a.a.O., S. 172; GUNTER ARZT, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 73 zu Art. 146 StGB). Das Beweisverfahren hat ergeben, dass G.________ im Zeitpunkt, als der Kreditantrag vom 9. Januar 2008 der D.________(Bank) unterbreitet wurde, von dieser bereits zweimal wegen ausstehender Raten für einen früheren Kredit gemahnt worden ist (pag.