Die beabsichtigte Täuschung der D.________(Bank) durch den Beschuldigten kann in Anbetracht der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als objektiv arglistig bezeichnet werden. Der Beschuldigte hat sich zwar besonderer Machenschaften bedient, ist doch rechtskräftig erstellt, dass es sich beim Kreditantrag vom 9. Januar 2008 um eine gefälschte Urkunde im Sinne von Art. 251 StGB gehandelt hat (vgl. Ziff. III.2.2 des erstinstanzlichen Urteils; pag.