Der Beschuldige versuchte, die D.________(Bank) über seine wahre Identität zu täuschen, da er wusste, dass ihm die Bank aufgrund seiner finanziellen Situation keinen Kredit gewähren würde, und er wollte durch diese Identitätstäuschung die Bank zu einer Vermögensdisposition zu seinen Gunsten bewegen (Gewährung eines Kredits). Die beabsichtigte Täuschung der D.________(Bank) durch den Beschuldigten kann in Anbetracht der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als objektiv arglistig bezeichnet werden.