URSULA CASSANI, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, in: ZStrR 2/1999, S. 164). Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung, unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten, als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_447/2012 vom 28. Februar 2013 E. 2.3 mit Verweis auf BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 m.w.H.). Der Tatbestand des Betrugs fusst auf dem Gedanken, dass nicht jegliches täuschende Verhalten im Geschäftsverkehr strafrechtliche Folgen nach sich ziehen soll.