Mangels Erfolgseintritts steht demnach einzig ein versuchter Betrug in Frage. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein strafbarer Versuch des Betrugs nur dann anzunehmen, wenn die Absicht des Täters sich auf eine arglistige Täuschung bezieht, folglich auf ein Verhalten, das sich objektiv als arglistig erweist. Daraus darf nicht gefolgert werden, jede Täuschung, die misslinge, sei notwendigerweise nicht arglistig. Abgesehen vom Misslingen der Täuschung ist es wichtig zu prüfen, ob die beabsichtigte Täuschung leicht als solche erkennbar schien in Anbetracht der Schutzmöglichkeiten, über die das Opfer verfügte und von denen der Täter Kenntnis hatte.