12 Beim vorliegend zu prüfenden Sachverhalt betreffend den Vorwurf des versuchten Betrugs, begangen im Januar 2008 z.N. D.________(Bank), fehlt es auf der objektiven Tatbestandsseite an einer Vermögensverfügung und einem Vermögensschaden. Die D.________(Bank) hat den Kreditantrag abgewiesen und kein Geld ausbezahlt. Mangels Erfolgseintritts steht demnach einzig ein versuchter Betrug in Frage.