183 ff.). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass zum Zeitpunkt des Kreditantrags vom 23. Oktober 2008 bereits eine Betreibung gegen G.________ für den Saldo eines früheren Kredites im Umfang von rund CHF 55‘000.00 durch die D.________(Bank) hängig war. Der Zahlungsbefehl wurde vom Beschuldigten entgegengenommen (pag. 50 ff.).