_ eingereicht worden ist. Dieser Antrag war nicht unterzeichnet. Ob der Antrag vollständig ausgefüllt wurde resp. welche Angaben er konkret enthielt, ist beweismässig nicht rechtsgenüglich erstellt. Allein aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte mit Kreditanträgen eine gewisse Erfahrung hat, kann nicht geschlossen werden, dass er auch diesen Kreditantrag vollständig und unter Beilage der notwendigen Unterlagen eingereicht hat. Solches lässt sich auch nicht aus den Aussagen der Auskunftsperson J.________ ableiten, arbeitet dieser doch für einen anderen Kreditvermittler (vgl. pag. 183 ff.).