Er hat auf Frage nur bestätigt, dass es sein könne, dass er einen Kreditantrag in der Höhe von CHF 60‘000.00, lautend auf G.________, am 23. Oktober 2008 eingereicht habe. Weitergehend wurde der Beschuldigte nicht befragt. Der Kreditvermittler I.________ wurde erst gar nicht zur Sache einvernommen. Zu Gunsten des Beschuldigten hat deshalb im Zweifel hinsichtlich des Kreditantrags vom 23. Oktober 2008 beweismässig ausschliesslich als erstellt zu gelten, dass er einen Kreditantrag lautend auf G.________ mit deren Adresse ausgefüllt hat, welcher via den Kreditvermittler H.________ bei der D.________ eingereicht worden ist.