Aus dem ablehnenden Schreiben der D.________(Bank) vom 23. Oktober 2008 ist zu schliessen, dass der Beschuldigte die Adresse von G.________ in das Formular eingefüllt haben muss; ansonsten hätte die D.________(Bank) ihr Schreiben nicht an diese Adresse zustellen können (pag. 74). Zusätzliches ergibt sich aus dem Schreiben der D.________(Bank) aber nicht. Auch der Beschuldigte selbst hat wenig Aussagen zum Kreditantrag gemacht. Er hat auf Frage nur bestätigt, dass es sein könne, dass er einen Kreditantrag in der Höhe von CHF 60‘000.00, lautend auf G.________, am 23. Oktober 2008 eingereicht habe.