1186 Z. 45 f.). Seine Aussagen erscheinen glaubhaft. Sie werden wiederum durch die Aussagen von G.________ untermauert, welche bei der delegierten Einvernahme durch die Polizei am 22. März 2012 glaubhaft angab, dass sie den Kreditantrag zum ersten Mal sehe (pag. 154 Z. 143). Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten sowie der Auskunftsperson G.________ erachtet es die Kammer deshalb als beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte im Oktober 2008 einen Kreditantrag lautend auf G.________ ausgefüllt und am 23. Oktober 2008 via Kreditvermittler I.________ bei der D.________(Bank) eingereicht hat (beantragter Kredit: CHF 60‘000.00).