Auf nochmalige Frage gab er aber glaubhaft an, dass es sein könne, dass er den Antrag eingereicht habe (pag. 196 Z. 322 ff.). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. April 2013 führte der Beschuldigte aus, dass es schon sein könne, dass er zwei Anträge auf den Namen von G.________ ausgefüllt habe. Ob es zwei, drei oder fünf Anträge gewesen seien, wisse er heute nicht mehr (pag. 210 Z. 174 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konnte oder wollte sich der Beschuldigte nicht mehr an den Kreditantrag erinnern. Er hat aber auch diesen Vorwurf nicht gänzlich in Abrede gestellt (pag. 1186 Z. 45 f.).