Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten und von G.________ sowie den vorliegenden Kreditantrag erachtet die Kammer den in Ziff. I.1.2 der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt als beweismässig erstellt. Es ist somit erwiesen, dass der Beschuldigte im Wissen darum, dass die D.________(Bank) ihm selbst aufgrund seiner finanziellen Situation keinen Kredit geben würde (vgl. pag. 195 Z. 260 f.), den Kreditantrag über CHF 20‘000.00 vom 9. Januar 2008 lautend auf G.________ ohne deren Kenntnis vollständig mit ihren Angaben ausgefüllt und mit ihrer Unterschrift unterzeichnet hat.