Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen glaubhaft. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konnte oder wollte sich der Beschuldigte zwar nicht mehr an den Kreditantrag erinnern, er hat den Vorwurf aber auch nicht in Abrede gestellt (pag. 1186 Z. 42 f.). Die Äusserungen des Beschuldigten werden durch die Aussagen von G.________ gestützt. Diese gab anlässlich der polizeilichen Befragung vom 22. März 2012 an, dass sie die Formulare das erste Mal sehe und die Schrift definitiv nicht von ihr stamme (pag. 154 Z. 132). Auch ihre Aussagen erscheinen glaubhaft.