Mithin sei einzig ein Schreiben der D.________(Bank) vom 23. Oktober 2008 vorhanden, gemäss welchem ein nicht unterzeichneter Kreditantrag abgelehnt worden sei. Ansonsten lägen keine Informationen bezüglich dieses Kreditantrags vor und sei nicht bekannt, was dem Kreditantrag beigelegt worden sei. Die Beweislage zum Ausfällen eines Schuldspruchs wegen Betrugs sowie Urkundenfälschung sei in diesem Punkt deshalb von vornherein etwas dünn resp. es sei nicht nachvollziehbar, wie aufgrund einer derartigen Beweislage ein Schuldspruch ausgefällt werden könne. 6.4 Erwägungen der Kammer 6.4.1 Vorwurf des Betrugs (Versuch) z.N. D.________(Bank) (Ziff.