6.3 Vorbringen der Verteidigung Der Verteidiger des Beschuldigten stellt in der schriftlichen Berufungsbegründung vom 24. September 2015 die Beweiswürdigung der Vorinstanz hinsichtlich des Vorwurfs des versuchten Betrugs vom 9. Januar 2008 (Ziff. I.1.2 der Anklageschrift) grundsätzlich nicht in Abrede. Hinsichtlich des Vorwurfs des versuchten Betrugs vom 23. Oktober 2008 sowie der dazugehörigen Urkundenfälschung (Ziff. I.1.3 der Anklageschrift) kritisiert der Verteidiger, die D.________(Bank) führe in ihrer Anzeige zum Kreditantrag vom 23. Oktober 2008 lediglich aus, dass ein weiterer Kreditantrag über CHF 60‘000.00 lautend auf G._