hatte gemäss ihren Aussagen bis zur Einvernahme vom 22.03.2012 keine Kenntnis von den Kreditanträgen vom 09.01.2008 und vom 23.10.2008. Sie sagte anlässlich der Einvernahme aus, dass sie diese Formulare heute zum ersten Mal sehe. Die Schrift auf den Formularen stamme definitiv nicht von ihr (pag. 154 Z. 123-143). Das Gericht hat nach den obigen Ausführungen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte auch die Anträge vom Januar 2008 und Oktober 2008 im Namen von G.________ bei der D.________(Bank)